Seit dem 28.07.2014 ist in § 11(1)1, Nr. 8f des Tierschutzgesetzes geregelt, dass alle Hundetrainer, Tierverhaltenstherapeuten und Personen die Hunde ausbilden oder die Ausbilddung der Hunde durch den Tierhalter eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Der Erhalt der Erlaubnis ist mit dem Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung verbunden, welche von dem zuständigen Veterinäramt durchgeführt wird, sowie mit dem Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses.
Gemäß § 11(1)1, Nr. 8f TierSchG wurde mir, Christiane Müller, vom Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden durch Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter erteilt.